Rechtliche Grundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB) IX Teil I, Kapitel 6, § 44 “Ergänzende Leistungen“
Ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen mit ärztlicher Betreuung / Überwachung wird als ergänzende Leistung zur Rehabilitation anerkannt
Pflichtleistung der Rehabilitationsträger Nach dem Sachleistungsprinzip werden die Kosten des Rehasports in Form einer Pauschale pro Übungseinheit übernommen
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